Der Gemeinderat

Auszug aus der Gemeindeordnung (§ 29 - §43 GemO)

Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, umittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

DerGemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss übertragen hat oder soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird in der Regel offen abgestimmt.

Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

Der Gemeinderat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören muß, beantragt.

Zeit, Ort und Tagesordung der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen.

Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat mit.